Metallveredelung Huber GmbH
Kufsteiner Wald 23
6334 Schwoich . Österreich

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metallveredelung Huber GmbH

AGB - PDF-Download

1. Allgemeines

1.01 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.

1.02 Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB überein-stimmen oder von uns im Einzelfall ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.

2. Angebote

2.01 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

2.02 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden.

2.03 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.01 Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatz-steuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die vorher mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge, mangels solcher die der Billigkeit entsprechenden Preise.

3.02 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge von Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

3.03 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 4. Lieferung

4.01 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit der Anlieferung des zu bearbeitenden

Materials durch den Auftraggeber, bei Abholung durch den Auftragnehmer ab dem Tag der vereinbarten Abholung, bei Verzögerungen in der Abholung, welche in der Sphäre des Auftraggebers liegen, ab tatsächlicher

Abholung.

4.02 Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen eine angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.

4.03 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.04 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.

4.05 Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.

4.06 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit.

4.07 Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.06, Sätze 2 und 3. 2.

4.08 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.

4.09 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

4.10 Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt.

4.11 Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

4.12 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lager-geld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen.

4.13 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit diese insgesamt noch angemessen ist, jedenfalls eine Woche nicht übersteigt, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.

4.14 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftrag-gebers.

4.15 Wird bearbeitete Ware an uns zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

4.16 Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

 5. M.ngelansprüche

5.01 Für unsere Leistung übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von M.ngelansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

5.02 Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden ÖNORM- oder DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar.

5.03 Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert.

5.04 M.ngelansprüche des Vertragspartners verjähren jedenfalls in einem Jahr ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels.

5.05 Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des UGB als genehmigt.

5.06 Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend verein-bart worden.

5.07 Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn der Verkäufer sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigert oder die Nach-Erfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis oder die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und nach Maßgabe der Ziff. 5.08 Schadensersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

5.08 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen M.ngelansprüche für Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Haftung für leichte Fahr-lässigkeit ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden, die Haftung für Mängelfolgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen wer-den nicht anerkannt.

5.09 Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.

5.10 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter den gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die M.ngelansprüche erlöschen in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, sofern der Verwender zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.

5.11 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das zu bearbeitende Material einer Eingangskontrolle und damit Prüfung zu unterziehen. Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurück-zuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns beruht. Im Übrigen wird für Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat.

5.12 Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen von uns bestimmten ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, keine Haftung. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt der Kunde trotz eines entsprechenden vorherigen Hinweises durch uns die Oberflächenbehandlung ohne Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten, lehnen wir außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jede Haftung für Schäden ab, die auf die mangelnde Überprüfung zurückzuführen sind.

5.13 Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu trans-portieren.

5.14 Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückst.nde aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoff-Entsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahr-lässigkeit.

6. Sicherungsrecht

6.01 An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

6.02 Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.

6.03 Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, übertr.gt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.

6.04 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.

6.05 Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns über-eigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

6.06 Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offen legen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

6.07 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.

6.08 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.

6.09 Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zu-stehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

6.10 Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen, soweit die Intervention erfolgreich ist und die Zwangsvollstreckung beim Dritten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.

6.11 Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

7.01 Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Sitz des Auftragnehmers, gleicher-maßen ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.

7.02 Es gelten die Gesetze der Republik Österreich unter Ausschluss ausländischen Rechts und des UNKaufrechtes.

8. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig, lückenhaft, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zu-grunde liegenden Vertrages davon unberührt. An Stelle der unwirksamen, fehlenden oder undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen, fehlenden und undurchführbaren Bestimmungen am ehesten entspricht.

9. Schriftlichkeit

Jegliche Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich festgelegt werden, stillschweigendes Abgehen von diesem Schriftformerfordernis ist ausgeschlossen.